Bei der Mitgliederversammlung der AG 60Plus am 5. Mai ging es dieses Mal um eine (auf den ersten Blick) eher unpolitische Angelegenheit. Fragen zur Patientenverfügung, zur Vorsorgevollmacht und zur gerichtlichen Betreuungsverfügung standen im Mittelpunkt. Für unser Alltagsverständnis ist folgende Tatsache eher überraschend: Zwei Menschen sind zwar verheiratet, zur rechtlichen Vertretung des Ehepartners genügt das aber nicht. Es ist aber so. Die Vertretung bedarf immer einer Vollmacht oder eines Urteils eines Betreuungsgerichts.
Vollmachten – sind die wirklich nötig?
Mit einer Vollmacht kann ein Bevollmächtigter im Namen des Vollmachtgebers die in der Vollmacht beschriebenen Angelegenheiten (Vermögen, Wohnort etc.) rechtskräftig und endgültig gegenüber Dritten regeln. Ob man eine Vollmacht geben oder nicht geben will, sollte gut überlegt werden. Insbesondere scheint wichtig, dass man nur solche Personen auswählt, die absolutes Vertrauen genießen. Und dazu bieten sich zuvörderst Ehepartner oder Kinder an. Nun aber kurz zu den einzelnen „Vollmachten“.
Die Patientenverfügung enthält die Vollmacht den medizinischen Maßnahmen zuzustimmen oder eben nicht zuzustimmen. Wenn der Patient akut nicht mehr in der Lage ist diese selbst zu treffen wird dies von den Medizinern abgefragt. Das kann den Einsatz lebensverlängerter Maßnahmen (Apparatemedizin), künstliche Ernährung oder sonstige medizinisch erforderliche und mögliche Aktionen betreffen.
Besser ist es vorzusorgen
Durch Unfall oder Krankheit kann für jedermann/frau eine Situation eintreten, die es nicht mehr zulässt, die eigenen Geschäfte und Angelegenheiten (Bankgeschäfte, Vermögensverwaltung etc.) selbst zu regeln. Dann müssen Dritte dies übernehmen. Damit diese Entscheidung, wer nun der Dritte oder die Dritte ist, nicht vom Gericht entschieden und dies möglicherweise ein Fremder (Berufsbetreuer) wird, lässt sich dies schon vorab mit einer Vorsorgevollmacht festlegen. Die Vorsorgevollmacht will also einen Betreuungsentscheid des Gerichtes vermeiden.
Natürlich ergaben sich in diesem Zusammenhang eine Menge von praktischen Fragen: Wie muss ich die Verfügung bzw. Vorsorgevollmacht abfassen? Brauche ich dazu einen Notar oder Rechtsanwalt? Wo wird das Ganze hinterlegt? Wer bezeugt und brauche ich überhaupt einen Zeugen, dass ich bei Abfassung der Vollmachten noch im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte war? Und, und, und…. Die Diskussion als lebhaft zu beschreiben, ist ein wenig untertrieben. Sie wurde spannend und von unserem sachverständigen Gast, Rechtsanwalt Albrecht Omankowsky, kenntnisreich moderiert. Er verstand, selbst die schwierigsten Zusammenhänge einfach zu erklären, konnte mit Beispielen aufwarten, die diese verständlich machten und Sorgen nehmen, die der eine oder andere Genosse bzw. die eine oder andere Genossin hatte.
Was sich als Fazit sagen lässt: Herr Omankowsky war ein hervorragender Sachkenner und hat uns alle „etwas schlauer“ nach Hause gehen lassen.