Das Bundesverkehrsministerium hat entschieden, dass die Autobahnen A1 und A3 in Leverkusen oberirdisch ausgebaut werden sollen. Das heißt konkret, dass eine „Megastelze“ quer durch die Stadt geführt wird, die fast doppelt so breit wie die jetzige wird. Die A 1 und die A3 rücken bis auf wenige Meter an vorhandene Bebauung heran und Eingriffe ins Eigentum von Anwohnern werden erforderlich sein. Also genau das, wogegen wir Leverkusener seit Jahren kämpfen.
Doch der Kampf ist noch nicht verloren. Die Entscheidung des Bundesverkehrsministeriums ist nicht letztentscheidend. Als nächsten Schritt muss nun ein offizielles Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden. In diesem Verfahren gibt es mehrere Möglichkeiten Einwendungen zu machen und abschließend auch den Klageweg vor das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Das letzte Wort zum Autobahnausbau ist also noch nicht gesprochen.
Nachstehend möchten wir Ihnen daher eine Übersicht über das weitere Verfahren und die Möglichkeiten zur Einwendung und Klage aufzeigen:
Planfeststellungsverfahren
1. Aufstellung der Planfeststellungsunterlagen
Die Planfeststellungsunterlagen für das Anhörungsverfahren (Feststellungsentwurf) umfassen die auf die Planfeststellung abgestellten Unterlagen des Entwurfs gemäß RE (Richtlinien für die Entwurfsgestaltung im Straßenbau) und sonstige Unterlagen („der Plan“).
2. Einleitung des Anhörungsverfahrens
Die Straßenbaubehörde (planaufstellende Behörde) übersendet die Planunterlagen der Anhörungsbehörde und teilt mit, welche Behörden und Stellen nach ihrer Auffassung zu beteiligen sind.
3. Öffentliche Auslegung des Plans
Die Planunterlagen werden auf Veranlassung der Anhörungsbehörde in den Gemeinden, auf die sich das Straßenbauvorhaben voraussichtlich auswirkt, durch die Gemeinden einen Monat lang zu jedermanns Einsicht ausgelegt.
4. Bürgerinformation und Beteiligung der Betroffenen
Die Gemeinden machen das Bauvorhaben ortsüblich bekannt. Die Anhörungsbehörde fordert die beteiligten Behörden und Stellen (Träger öffentlicher Belange) zur Stellungnahme auf.
5. Einwendungen und Anregungen
Einwendungen und Anregungen können innerhalb der Einwendungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde abgegeben werden. Die Anhörungsbehörde übersendet die im lfd. Anhörungsverfahren eingehenden Einwendungen, Anregungen und Stellungnahmen der Straßenbaubehörde zur Gegenäußerung.
6. Erörterungstermin
Der Erörterungstermin hat u.a. den Zweck, rechtzeitig erhobene Einwendungen und Stellungnahmen mit den Beteiligten sowie mit den Betroffenen zu besprechen, diese über die vorgesehenen Maßnahmen näher zu unterrichten und nach Möglichkeit eine Einigung zu erzielen.
7. Planfeststellungsbeschluss
Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest. Gegen den Planfeststellungsbeschluss kann Klage erhoben werden. Die Zuständigkeit liegt bei den Verwaltungsgerichten (VG, OVG, BVG).
8. Bestandskräftiger Plan
Bestandskraft des „Plans“ liegt vor, wenn der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar ist. Mit dem bestandskräftigen Beschluss erhält die Straßenbauverwaltungsbehörde die Zulassungsentscheidung für das Bauvorhaben.
Grafische Darstellung Ablauf Planfeststellungsverfahren
Mögliche Rechtsbehelfe
Noch vor Einleitung des Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens können Betroffene im Rahmen des Verfahrens der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung durch eigene Beiträge ihren Standpunkt gegenüber dem Vorhabenträger verdeutlichen und diesen damit zu Anpassungen der Planungen veranlassen. Nach Einleitung des förmlichen Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens kann ein privater Betroffener zunächst einmal Einwendungen erheben und dadurch seine Beteiligung im Verwaltungsverfahren erreichen. Wie schon dargelegt, handelt es sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht um ein gerichtliches Verfahren. Vielmehr werden alle Betroffenen bereits im Rahmen des Verwaltungsverfahrens angehört, um so alle Fakten vollständig zu ermitteln und zur Grundlage der Verwaltungsentscheidung zu machen. Gerichtliche Rechtsbehelfe kommen erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens gegen den Planfeststellungs- oder -genehmigungsbeschluss selbst in Betracht, gegen den Klage vor den Verwaltungsgerichten erhoben werden kann. Welches Gericht in 1. Instanz zuständig ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab und lässt sich nicht verallgemeinern. Welches Gericht konkret und erstinstanzlich zuständig ist, lässt sich am einfachsten anhand der Rechtsbehelfsbelehrung ermitteln, die jedem Planfeststellungsbeschluss bzw. Plangenehmigungsbeschluss am Ende beigefügt ist. Hinzuweisen bleibt ergänzend auf den Umstand, dass – sofern eine Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts gegeben ist, dort eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule mit Befähigung zum Richteramt als bevollmächtigter Person zwingend vorgeschrieben ist. Die Klagefrist beträgt einen Monat ab dem Zeitpunkt der individuellen Zustellung oder ab dem letzten Tag der Auslegungsfrist im Falle der öffentlichen Zustellung.
3 Punkte an denen etwas gemacht werden kann:
- Vor dem Planfeststellungsverfahren durch die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung (Noch kein gerichtliches Verfahren)
- Führt nur dazu, dass man im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens angehört wird
- Während des Planfeststellungsverfahrens durch Einwendungen, wodurch die Beteiligung des Betroffenen erwirkt werden kann (Noch kein gerichtliches Verfahren)
- Führt nur dazu, dass man im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens angehört wird
- Nach dem Planfeststellungsbeschluss (gerichtliches Verfahren)
- Zitat Straßen NRW: (Nach Planfeststellungsbeschluss) Kann es immer noch zu Klagen kommen. Der Planfeststellungsbeschluss wird zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt. Daraufhin können Betroffene Klage erheben. Die Klagebegründungsfrist wurde im neuen Fernstraßengesetz von sechs auf zehn Wochen verlängert, ab Klageerhebung. Doch auch in diesem Fall kann Straßen.NRW/Die Autobahn GmbH des Bundes aufgrund der Gesetzeslage schon mit bauvorbereitenden Maßnahmen beginnen. Das Planungsbeschleunigungsgesetz des Bundes eröffnet für Autobahn- und Bundesstraßenplanungen die Möglichkeit, dass Straßen.NRW/Die Autobahn GmbH des Bundes vor Planfeststellungsbeschluss schon einige Dinge im Vorfeld umsetzen können. Dazu gehören zum Beispiel bauvorbereitende Maßnahmen, etwa wenn wir schon mal Baustraßen anlegen wollen oder Kampfmittel beseitigen müssen. Auch das Herstellen von vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen, sogenannte CEF-Maßnahmen, kann erleichtert werden. Oder wenn Strommasten oder Leitungen verlegt werden müssen. Ebenso ist die „Aufschiebende Wirkung“ bei Klagen gegen wichtige Landesstraßenmaßnahmen im Straßen- und Wegegesetz NRW entfallen. Das bedeutet, dass im Planfeststellungsbeschluss die sofortige Vollziehung angeordnet werden kann. Damit kann Straßen.NRW/Die Autobahn GmbH des Bundes bauen, ohne den Ausgang eines Klageverfahrens abwarten zu müssen. Bisher musste Straßen.NRW/Die Autobahn GmbH des Bundes warten, bis die Klage vor Gericht beschieden war. Beispielsweise dann, wenn ein Anwohner auf zusätzlichen Lärmschutz besteht. Dabei hängt die Baumaßnahme ja prinzipiell nicht davon ab, ob die Lärmschutzwand nun fünf Meter hoch ist oder 5,50 Meter. Ziel von Straßen.NRW/Die Autobahn GmbH des Bundes ist es, alle Verfahren unter Abwägung aller Belange so schnell wie möglich abzuschließen, damit notwendige Baumaßnahmen nicht unnötig lange hinausgezögert werden.
- Falls Klage erhoben wird, folgt das übliche Prozedere der Zulässigkeit und Begründetheit der Klage
- Zulässigkeit einer Klage
- Verwaltungsrechtsweg
- Generalklausel des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO.
- Das zuständige Gericht ist grundsätzlich das Oberverwaltungsgericht (§ 48 Abs. 1 Nr. 7, 8, 9 VwGO), ausnahmsweise auch erst- und letztinstanzlich das Bundesverwaltungsgericht, insbesondere bei überregionalen öffentlichen Verkehrsvorhaben wie Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO, § 18e AEG)
- Statthafte Klageart
- Planfeststellungsbeschluss ist Verwaltungsakt. Die Regelung ergibt sich aus der Konzentrationswirkung.
- Statthafte Klageart ist die Anfechtungsklage, § 42 Abs. 1, 1. Var. VwGO.
- Klagebefugnis
- Diese ergibt sich aus § 42 Abs. 2 VwGO.
- An dieser Stelle kommt häufig die Verbandsklagebefugnis vor.
- Vorverfahren
- Ein Vorverfahren ist nicht vorgesehen. Dies ergibt sich aus dem Verweis des § 74 Abs. 1 S. 2 VwVfG auf die § 69, § 70 VwVfG. Nach § 70 VwVfG bedarf es keines Vorverfahrens.
- Klagefrist
- Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe, § 74 Abs. 4 und 5 VwVfG.
- Wenn keine Bekanntgabe erfolgt ist, greift der Rechtsgedanke der Verwirkung, bzw. § 242 BGB analog, wenn keine speziellere Regelung existiert.
- Eine speziellere Regelung mit gleicher Folge ist z. B. § 2 Abs. 4 UmwRG.
- Verwaltungsrechtsweg
- Begründetheit einer Klage
- Gibt es Verfahrensmängel? §45 Abs. 1 VwVfG
- Gibt es Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange? §114 Satz 2 VwGO
- Zulässigkeit einer Klage